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Kindertageseinrichtungen

Zwei Kinder liegen auf dem Laminat zwischen Spielzeug und malen © iStock

Zur Umsetzung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII wird auf folgendes hingewiesen:

Die Gewährleistung des Wohls der Kinder in der Einrichtung verlangt deren altersgerechte Beaufsichtigung und Betreuung. Sie haben die Betreuung und Aufsicht der Kinder in der Einrichtung sicher zu stellen, d. h. dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Öffnungszeit der für alle Kinder übernommenen Betreuungs- und Aufsichtspflicht durch geeignete Personen und geeignete Maßnahmen bzw. Instrumente im erforderlichen Umfang entsprochen wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht von der Beachtung anderer rechtlicher Vorschriften und Auflagen befreit.

Kontakt

Zuständigkeiten der Sachbearbeiter/-innen

Die rechtlichen Grundlagen können abgerufen werden unter:

Weitere Informationen sind auf dem KiTa-Bildungsserver:

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