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Erziehung außerhalb des Elternhauses

ein Junge stiegt über einen Bach von Stein zu Stein © iStock-FangXiaNuo

Die Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses nach § 42 SGB VIII kommen dann in Betracht, wenn es Eltern auch mit Unterstützung der bisher angeführten Hilfen zeitweise oder andauernd nicht mehr möglich ist, ihre Kinder zu betreuen. Diese Hilfen umfassen ein großes Spektrum an Betreuungsarrangements, dass sowohl Pflegefamilien, als auch Einrichtungen über Tag und Nacht und sonstige betreute Wohnformen sowie die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung einschließt. In Abhängigkeit der Lebenssituation der leiblichen Eltern sind diese Hilfeangebote zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt. Zielstellung ist es auch in diesem Arbeitsfeld, Familien bei der Bewältigung ihrer Erziehungsprobleme zu unterstützen und dementsprechend sowohl die Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen zu verbessern als auch die Erziehungskompetenz der Eltern zu fördern.

Kontakt

Vollzeitpflege:

Ramona Ueberfuhr

Telefon: 0371 24081-184

E-Mail: E-Mail

 

Stationäre HzE/ISE:

Anke Korndörfer

Telefon: 0371 24081-104

E-Mail: E-Mail

Vollzeitpflege

Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist die Erziehung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht im privaten Haushalt einer geeigneten Pflegeperson. In der Regel entscheidet das Jugendamt, in welche Pflegefamilie das Kind oder der Jugendliche im konkreten Einzelfall vermittelt wird. In einigen Fällen lebt das Pflegekind bereits bei Großeltern oder anderen Verwandten. Auch hier hat sich das Jugendamt von deren Eignung als Pflegeperson zu überzeugen.

Kinder unter sechs Jahren sollen regelmäßig in eine Pflegefamilie vermittelt werden. Jedoch kann auch für ältere Kinder und Jugendliche eine familiäre Unterbringung in Betracht kommen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, die Vollzeitpflege als Hilfe für junge Volljährige fortzuführen. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder oder Jugendliche sind Sonderpflege- und Erziehungsstelleneltern mit entsprechenden beruflichen und persönlichen Erfahrungen auszuwählen.

Pflegeeltern sollen zum Wohle des Kindes mit dem zuständigen Jugendamt zusammenarbeiten und bei der Erstellung bzw. Fortschreibung von Hilfeplänen mitwirken. Ebenso sollen sie auch mit den leiblichen Eltern zusammenarbeiten.  Das Jugendamt ist zeitnah über wichtige Ereignisse, die das Kind betreffen, zu unterrichten. Pflegepersonen sind berechtigt, das Kind oder den Jugendlichen in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Lebt das Kind für längere Zeit in Familienpflege, kann das Gericht der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen. In diesem Umfang hat die Pflegeperson die Rechtsstellung eines Pflegers. Jede Pflegeperson hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Das gilt auch, wenn keine Hilfe durch das Jugendamt gewährt wird.

Broschüre

Eltern sitzen mit mehreren Kindern auf einer Wippe

»ABC - Vollzeitpflege«

Antworten auf Fragen von Pflegeeltern; erschienen 2017

Herausgeber

SMS

Stationäre Hilfen zur Erziehung

Die Stationäre Hilfe zur Erziehung umfasst Angebote für Kinder und Jugendliche, die aufgrund vielfältiger Gründe nicht mehr im eigenen Elternhaus verbleiben können. Sie leben deshalb in einer Jugendhilfeeinrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII. Durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogisch-therapeutischen Angeboten sollen sie entsprechend ihres individuellen Bedarfs in ihrer Entwicklung begleitet und gefördert werden. Als Ziel wird dabei stets die Rückführung in die Herkunftsfamilie beziehungsweise die Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben verfolgt.

Eine zeitgemäße stationäre Hilfe zur Erziehung zeichnet sich dadurch aus, dass sie lebensweltorientierte, gelingende Bedingungen für das Aufwachsen schafft und für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf körperliche und psychische Unversehrtheit einsteht. Um dies zu realisieren ist es grundlegend die Rechte junger Menschen zu achten und ihnen umfangreiche Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen zu bieten. Dahingehend prüft das Landesjugendamt im Genehmigungsverfahren der Betriebserlaubnis für Einrichtungen die Implementierung geeigneter Verfahren der Beteiligung sowie die Möglichkeiten zur Beschwerde ab (§ 45 SGB VIII).

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) nach § 35 SGB VIII richtet sich an Jugendliche, die durch den gruppenbezogenen Charakter der stationären Hilfen zur Erziehung überfordert wären. Es handelt sich dabei zumeist um junge Menschen mit abweichenden Verhaltensweisen, deren Problemlagen sich besonders herausfordernd darstellen. Einige von ihnen pendeln oft zwischen ihrer Familie, den Jugendhilfeangeboten sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und gefährden nicht selten sich selbst und andere.

Das flexibel gestaltbare Hilfeangebot ist daher auf die spezifische und intensive Unterstützung zur Veränderung der individuellen Lebenssituation junger Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen gerichtet. Sie sollen durch diese Leistung die Möglichkeit zur sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten. Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung unterstützt in diesem Sinne Jugendliche bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung und hilft ihnen dabei Beziehungsfähigkeit aufzubauen.

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