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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland nach Deutschland

mehrere Jugendliche zeigen auf verschiedene Orte auf einem Globus © franckreporter_iStock

Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen aus einem EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark) in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Deutschland erfolgt nach der sogenannten Brüssel IIa-Verordnung. Im Übrigen richtet sich jede grenzüberschreitende Unterbringung aus dem Ausland nach Deutschland nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ).

Kontakt

Ramona Ueberfuhr

Telefon: 0371 24081-184

E-Mail: E-Mail

Das Landesjugendamt ist in diesen Verfahren für Sachsen die zuständige Behörde, welche über die ausländischen Unterbringungsersuchen zu entscheiden hat. Dies erfolgt regelmäßig in Absprache mit dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeit das Kind oder der Jugendliche untergebracht werden soll. Stimmt das Landesjugendamt einer Unterbringung zu, bedarf  es der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht Dresden. Die Voraussetzungen einer Unterbringung regeln die §§ 45-47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (InterFamRVG).  

Beabsichtigen sächsische Jugendämter, ein Kind oder einen Jugendliche grenzüberschreitend im Ausland unterbringen möchten, müssen sie sich diesem Verfahren ebenfalls unterziehen. Ein solches Verfahren ist direkt über das Bundesamt für Justiz durchzuführen. Das Landesjugendamt wird an diesen Verfahren nicht beteiligt, steht jedoch für grundsätzliche Fragen im Rahmen der Fachberatung als Ansprechpartner zur Verfügung.

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