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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

nachdenkliches Männchen lehnt an großem, rotem Paragraphenzeichen © AdobeStock_Anja

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden. Die öffentliche Anerkennung gewährt unter anderem Vorschlagsrechte für die Besetzung der Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse, Rechte auf Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und Rechte zur Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe durch Betreiben von Einrichtungen und Diensten.

Die Grundlage dafür bilden:

Kontakt

Heiko Ecke

Telefon: 0371 24081-142

E-Mail: E-Mail

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