Hauptinhalt

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Buch SGB VIII auf einem Schreibtisch neben Taschenrechner und Bleistift © Andrea Steinmetz

Im Themenbereich Wirtschaftliche Jugendhilfe berät das Landesjugendamt die Jugendämter in Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe, Kostenerstattung und Kostenbeteiligung:

Zuständigkeiten gemäß §§ 86 ff. SGB VIII
Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit bestimmen im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe denjenigen Träger, der im Einzelfall berechtigt oder verpflichtet ist, eine Aufgabe im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit  zu erfüllen. Entsprechend der strukturell im SGB VIII angelegten Differenzierung unterscheidet man zwischen der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für andere Aufgaben (§§ 87 bis 88 SGB VIII) sowie derjenigen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) (§ 88a SGB VIII).

Kontakt

N. N., Referentin

Telefon: 0371 24081-123

Sandra Siegel

Telefon: 0371 24081-122

E-Mail: E-Mail

Kostenerstattung überörtlicher Träger gemäß § 89 ff. SGB VIII
Haben weder die Eltern noch die jungen Menschen einen gewöhlichen Aufenthalt im Inland, erstattet das Landesjugendamt als überörtlicher Träger dem tätig werdenden zuständigen Jugendamt die Kosten.

Kostenerstattung nach Einreise gemäß § 89d SGB VIII
Wurde Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt, bzw. war ein Jugendamt in Sachsen berechtigt und verpflichtet, einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) vorläufig in Obhut zu nehmen, besteht nach § 89d SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Land.

Kostenbeteiligung gemäß § 90 ff. SGB VIII
Durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können untergebrachte junge Menschen, Ehegatten und Lebenspartner der untergebrachten Person sowie deren Elternteile ebenso wie Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII und deren Ehegatten und Lebenspartner an den Kosten bestimmter Jugendhilfemaßnahmen beteiligt werden. Die Kostenbeitragspflichtigen sind dabei aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat dazu die (Nr. 152.) überarbeitete Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, 3., neu bearbeitete Fassung (2021), beschlossen.
 

Stelle zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern gemäß §§ 42a ff. SGB VIII
Die Landesverteilstelle beim Landesjugendamt verteilt die durch das Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Sachsen zugewiesenen und die von den sächsischen Jugendämtern zur Verteilung angemeldeten UMA auf die 13 Jugendämter im Freistaat Sachsen.
Die Verteilentscheidung wirkt bindend für die Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes. Die freiwillige Übernahme einer Zuständigkeit aus humanitären Gründen klären die betroffenen Jugendämter untereinander.

zurück zum Seitenanfang